Hundehaltung

Gesetzliche Bestimmungen:

Rechtliche Grundlage: Oö. Hundehaltegesetz 2002 i.d.g.F. Oö._Hundehaltegesetz_2002_Fassung herunterladen

Meldepflicht:

Eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat diesen binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden.

Beizuschließen sind dieser Meldung gemäß Abs. 1:

  • Der Sachkundenachweis. Bitte beachten Sie, dass der Sachkundekurs seit dem 01.09.2021 bereits vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren ist!
    (Hier gelangen Sie zu den nächsten Kursterminen)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis mit einer Mindestdeckungshöhe von € 725.000,-
  • Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gem. § 24a Abs. 5 TSchG

Der Hundehalter/die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes (zB bei Tod des Hundes, oder bei Umzug) innerhalb von einer Woche in der Heimatgemeinde zu melden und die Hundemarke zurück zu geben. 

Für diese An-, Ab- und Ummeldungen ist auf der Gemeinde ein Formular und vom Hundebesitzer/in auszufüllen.

Hundemarke:

Im Zuge der Anmeldung wird von der Gemeinde eine amtliche Hundemarke ausgehändigt. Für den Erhalt dieser Marke sind € 4,- zu entrichten. Diese Marke ist zu tragen, sobald sich der Hund an öffentlichen Orten aufhält (auch wenn der Hund gechipt ist!). Die Marke ist so zu tragen, dass sie am Halsband oder am Brustgurt des Hundes gut sichtbar ist.

Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den Hund vom Hundehalter / Hundehalterin eine neue Hundemarke zu beantragen. Die Kosten für eine neue Hundemarke betragen ebenfalls € 4,-

Hundeabgabe:

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

§ 12 Abs. 3 legt fest, dass die Hundeabgabe für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Hund nicht das ganze Haushaltsjahr über gehalten wird oder wurde. Da eine Aliquotierung im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist eine z.B. monatliche Abrechnung rechtlich nicht zulässig.

Die Hundeabgabe beträgt in der Marktgemeinde Timelkam jährlich € 50,-.
Hier gelangen Sie zur Hundeabgabeordnung.

Wachhunde und Jagdhunde:

Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hierfür geeignet sind. Nur für Betriebe gilt eine Ermäßigung, nicht aber für Wohn- und sonstige Objekte. Ob diese Hunde als Dienst- oder Wachhunde gelten, ist im Einzelfall zu prüfen.

Für Hunde von Jägern (auch mit entsprechenden Prüfungen) ist grundsätzlich die Hundeabgabe in vollem Umfang zu entrichten.

Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sowie Beaufsichtigung des Hundes:

Im Ortsgebiet und am Vöckla-Ufer-Weg, besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Sie muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!

Der Hundehalter/die Hundehalterin ist für das Verhalten des Hundes immer und überall verantwortlich. Der Hund ist so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden; sowie Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

Nähere Informationen zur Leinen- oder Maulkorbpflicht außerhalb des Ortsgebietes sowie den Freilaufflächen entnehmen Sie bitte in der dafür beschlossenen Hundehaltungsverordnung

Hundestationen für ein sauberes Timelkam:

Die Gemeinde apelliert an alle Hundebesitzer, den Kot ihrer Tiere nicht liegen zu lassen, sondern die Säcke der Hundestation zu nutzen. Es können natürlich auch eigene Kunststoffsäcke verwendet und in den allgemeinen Müllkörben entsorgt werden. Zu Hause können die Hundekotsackerl in der Restmülltonne entsorgt werden.

Um die Hundebesitzer zu unterstützen, gibt es in unserem Gemeindegebiet derzeit insgesamt 10 Hundesackerl-Stationen, welche an folgenden Standorten zu finden sind:

  • Voitelau Barfussweg Brücke
  • Bahnhofstraße Vöckla
  • Stöger Parkplatz
  • Pichlwang Bahnübergang
  • Vöckla Spielplatz
  • Römerweg Kreuzung Lisztstraße
  • Ader Bushaltestelle
  • Bahnübergang Oberau
  • Oberthalheim Kirchenweg
  • Sportplatz Grillparzerstraße

Bei diesen Stationen können gratis Sackerl für die Entsorgung der Häufchen entnommen werden.

Wir weisen höflich darauf hin, dass bei Nicht-Entsorgung vom Kot der Hunde gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 7 Oö. Hundehaltegesetz 2002 mit Geldstrafen geahndet wird.

Wir bitten Sie generell, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden.

Oö. Hunderatgeber

Weitere Informationen zum Thema Hunde, Hundehaltung und Hundehaltegesetzt erhalten Sie im Oö. Hunderatgeber (8.15 MB)